Hausarzt und hausärztliche Versorgung

Das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen sowie Patienten und Ärztinnen sowie Ärzten ist der Kern unseres Gesundheitswesens. Wenn Sie als gesetzlich Versicherter ärztliche Hilfe benötigen, können Sie grundsätzlich jeden Arzt Ihres Vertrauens aufsuchen, der zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt ist.

Der Hausarzt nimmt als Ihr Partner eine zentrale Stellung in der gesundheitlichen Versorgung ein. Er ist für Sie die erste Anlaufstation und koordiniert als "Lotse" die gesamte Behandlung. Da er in der Regel mit Ihrer Krankheitsgeschichte und Ihren Lebensumständen besonders vertraut ist, kann er diese Funktion am besten ausfüllen. Er spricht mit Ihnen die nächsten Behandlungsschritte ab und berät Sie bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken und Fachärzten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Begriff der „hausärztlichen Versorgung“

Gem. § 73 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

  1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel besonderer Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen (wenn sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechen und es sich nicht um unzureichend erprobte Verfahren oder Außenseitermethoden handelt).
  2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
  3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
  4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen (§ 73 Abs. 1 SGB V).